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I. Allgemeines - Geltungsbereich
- Unsere Verkaufs-, Montage- u. Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs-, Montage- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich - unterzeichnet von unserer Geschäftsleitung - ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs-, Montage- u. Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs-, Montage- u. Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, insbesondere abweichende Vereinbarungen von unseren Verkaufs-, Montage u. Lieferbedingungen, mündliche Zusicherungen, Zusagen und Nebenabreden, sind schriftlich niederzulegen.
II. Angebote - Auftragsausführung
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Angebote ohne zeitliche Befristung können gem. § 147 BGB nur sofort, im Falle der Übersendung nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem die Annahme unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf. Ist eine Angebotsfrist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
- Der Vertrag gilt auch als abgeschlossen, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigen, was auch durch Ausstellung des Lieferscheins und Übersendung der Rechnung geschehen kann.
- Menge, Qualität und Beschreibung sowie eine etwaige Spezifizierung der Ware entsprechen unserem Angebot. Inhalt und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen bestimmen sich grundsätzlich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Alle Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- Wir behalten uns das Recht vor, auch nach wirksamem Vertragschluss technische Änderungen vorzunehmen, soweit dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Käufer unzumutbaren Änderungen enthält.
- Dem Käufer ist bekannt, dass die von uns hergestellten Erzeugnisse Sonderanfertigungen sind. Kündigungen sind nur bis zur Fertigstellung des Erzeugnisses zulässig; die mit dem Auftrag zusammenhängenden und uns bereits entstandenen, nachweisbaren Kosten und der entgangene Gewinn werden von uns im Kündigungsfalle in Rechnung gestellt.
- Kommt der Käufer mit der Zahlung einer Forderung in Zahlungsrückstand oder werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, dass der Käufer seine Zahlungen eingestellt hat oder in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die unseren Zahlungsanspruch ernsthaft gefährdet, sind wir berechtigt, die weitere Bearbeitung von Aufträgen sowie die Auslieferung von einer Abschlagszahlung im Wert unserer Leistung abhängig zu machen. Wir dürfen die Bearbeitung des Auftrags einstellen und seine Fortführung davon abhängig machen, dass der Käufer Sicherheit in Höhe des Gesamtauftragswertes leistet. Hierzu werden wir ihm eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass wir nach fruchtlosem Fristablauf die Erfüllung ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten werden. Auch im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.
III. Liefer- und Leistungszeit
- Angegebene Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ein bestimmter Liefertermin enthalten ist. Im Falle höherer Gewalt (siehe unten) verlängern sich die Fristen automatisch.
- Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem wir uns mit dem Käufer über alle Vertragspunkte geeinigt haben. Liefertermine und -fristen gelten ferner unter der Bedingung, dass der Käufer den Auftrag nicht nachträglich ändert und Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt sowie seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Sie stehen ferner unter der Bedingung, dass der Käufer nicht in Zahlungsrückstand gerät oder eine Vermögensverschlechterung eintritt (siehe oben II 6 und unter Ziffer V 4).
- Wir haften nicht für Folgen (z.B. Überschreitung von Lieferterminen), die durch unvorhersehbare Ereignisse außerhalb unseres Einwirkungsbereiches herbeigeführt werden. Umstände dieser Art sind insbesondere Krieg, Boykott, Streiks (bei uns oder unseren Unterlieferanten), Betriebsstörungen sowohl bei uns wie bei Unterlieferanten, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung oder im Transport etc. Insoweit liegt keine Pflichtverletzung von uns vor. In diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen nach §§ 280 BGB ausgeschlossen. Nach Beendigung der vorgenannten Störungen werden wir unverzüglich die Erfüllung unserer Verpflichtungen fortsetzen. Lieferfristen verlängern sich entsprechend.
- Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, die teilweise Erfüllung hätte für den Käufer keinen Nutzen.
- Wenn der Käufer sich am Fälligkeitstag im Annahmeverzug befindet, muss er dennoch den Kaufpreis zahlen. Wir werden in diesen Fällen die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Käufers vornehmen. Auf Wunsch des Käufers werden wir die Waren auf seine Kosten versichern.
IV. Preise, Preisvorbehalt
- Unsere Preise beinhalten Lieferungen einschließlich Verpackung frachtfrei Empfangsstation und bei Auslandslieferung frachtfrei deutsche Grenze, Mehrkosten infolge spezieller Wünsche der Versandart oder Verpackung werden berechnet.
- Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich Umsatzsteuer.
- Soweit nicht anders im Angebot oder den Preislisten angegeben oder soweit nicht anders zwischen Käufer und uns schriftlich vereinbart, sind alle im internationalen Liefergeschäft genannten Preise auf der Basis „ex works" zu verstehen. Soweit wir bereit sind, die Ware an anderen Orten auszuliefern, hat der Käufer die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung zu tragen.
- Wir behalten uns bei Auslandsgeschäften das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Ausführung der Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferdaten nötig ist.
- Unsere vereinbarten Preise stehen gleichfalls unter der Bedingung, dass wir selbst zu den zum Zeitpunkt der Auftragsannahme vereinbarten Einkaufspreisen beliefert werden. Im Falle einer Verteuerung von Rohstoffen oder Handelswaren, erhöhter Lohntarife oder sonstiger Kostenerhöhungen sind wir berechtigt, sanktionslos vom Vertrag zurückzutreten und dem Käufer ein neues Angebot unter Berücksichtigung der veränderten Preise zu unterbreiten.
V. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
- Der Käufer hat den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug zu entrichten. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ist ein Abzug von 2 % Skonto zulässig, sofern nicht anders vereinbart. Wir behalten uns die Lieferung gegen Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten vor.
- Liegt einem Auftrag ein Angebot oder ein Werkvertrag zugrunde, gelten für diesen Auftrag die im Angebot bzw. Werkvertrag enthaltenen Zahlungsbedingungen.
- Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Wenn überhaupt, so werden Schecks oder Wechsel nur erfüllungshalber, nicht aber an erfüllungsstatt angenommen. Die Erfüllung tritt erst mit der endgültigen Einlösung ein. Im übrigen trägt sämtliche Kosten hierfür (Einziehungs- oder Diskontspesen, Wechselsteuer etc.) der Käufer.
- Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Käufer - vorbehaltlich weitergehender Ansprüche - die gesetzlichen Verzugszinsen in jedem Fall zu zahlen.
Kommt der Käufer mit der Zahlung einer Forderung in Verzug, werden unsere Forderungen insgesamt zur Zahlung fällig; entsprechendes gilt wenn ein Wechsel oder ein Scheck des Bestellers zu Protest geht. Alle Zahlungsaufschübe - auch im Falle der Wechselannahme - enden. Während der Dauer des Verzugs sind wir berechtigt, die Fortführung unseres Auftrags und/oder die Auslieferung von Arbeiten von einer Abschlagszahlung im Wert unserer geleisteten Arbeiten abhängig zu machen. Die Fortführung unseres Auftrags dürfen wir alternativ auch davon abhängig machen, dass der Käufer Sicherheit in Höhe des Gesamtauftragswertes leistet. Hierzu werden wir ihm eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass wir nach fruchtlosem Fristablauf die Erfüllung der Leistung ablehnen und Schadensersatz statt Erfüllung verlangen und uns vorbehalten, vom Vertrag zurückzutreten.
Soweit wir aufgrund dieser Bestimmungen berechtigt sind, die Fortführung eines Auftrags einzustellen, geraten wir auch nicht in Lieferverzug. Die Lieferfrist verlängert sich vielmehr entsprechend unter Berücksichtigung eines gegebenenfalls erforderlichen zusätzlichen Zeitaufwandes.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch dann, falls nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Käufer seine Zahlungen eingestellt hat oder in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die unseren Zahlungsanspruch ernsthaft gefährdet. - Der Käufer ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn die behaupteten Gegenansprüche von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Zurückbehaltungsrechte nach §§ 273 BGB, 369 HGB sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Einrede des Käufers nach § 320 BGB sowie nach § 438 Abs. 4 Satz 2 BGB, es sei denn, uns fällt eine grobe Vertragsverletzung zur Last oder der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.
- Außendienstmitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt.
- Wir sind berechtigt - auch bei anders lautender Bestimmung des Käufers - Teilzahlungen zunächst auf die ältesten Forderungen anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, eingehende Zahlungen zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und dann erst auf die Hauptforderung anzurechnen.
VI. Gefahrübergang
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs einschließlich der Gefahr des Verschuldens durch den Transporteur geht auf den Käufer wie folgt über:
Im Inlandsgeschäft wenn die Ware durch uns transportiert wird, sobald die Ware mit unseren Fahrzeugen auf dem Werkgelände des Käufers beziehungsweise am Bestimmungsort angekommen ist; wenn der Transport durch einen Spediteur oder mit der Bahn durchgeführt wird, sobald die Ware an den Spediteur oder die Bahn übergeben worden ist, gleichgültig ob der Transportauftrag durch uns oder den Käufer erteilt worden ist bzw., ob frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder nicht;
wenn die Ware durch uns auch montiert wird, sobald die gelieferte Ware montiert und durch den Käufer abgenommen wurde. Der Käufer ist verpflichtet, die Leistung abzunehmen, sobald die Fertigstellung der Montage von uns angezeigt wurde. Dies gilt auch dann, wenn Lieferung und Montage keinen einheitlichen Auftrag bilden. Die Inbetriebnahme einer montierten Anlage gilt als Abnahme.
Wenn die Auslieferung, Montage oder Abnahme sich aus von uns nicht zu vertretenden Gründen verzögert, geht die Sachgefahr zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem wir die Versendebereitschaft bzw. Fertigstellung der Montage angezeigt haben; in diesem Fall sind wir auch zur Berechnung entstehender Mehrkosten berechtigt.
Im Auslandsgeschäft sofern die Ware ab unserem Werk / Geschäftsräumen von uns ausgeliefert wird (ex works) in dem Zeitpunkt, in dem die Ware beim Käufer oder einer von ihm angegebenen Stelle abgeliefert wird;
Sofern die Ware nicht von uns ausgeliefert wird, ab dem Zeitpunkt der Warenübergabe an den Käufer bzw. an einen von ihm beauftragten selbständigen Beförderer in unserem Werk / Geschäftsräumen. - Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Soweit wir nach der Verpackungsordnung verpflichtet sind, Verpackungen zurückzunehmen, wird dies für uns kostenfrei vom Käufer übernommen.
- Soweit nichts anders vereinbart ist, bleibt die Entscheidung über die Versendungsform uns vorbehalten.
VII. Untersuchungs- und Rügepflichten / Sachmängel / Nachlieferung
- Die von uns gelieferten Waren sind vom Käufer unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Die Prüfung hat sich auch auf eventuelle Beschaffenheitsvereinbarungen zu erstrecken. Werden dabei Mängel entdeckt, sind diese umgehend schriftlich zu rügen. Unverzüglich im Sinne dieser Vorschrift ist eine Woche nach Eingang am Bestimmungsort.
Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, sind spätestens binnen zweier Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
Rügen nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist sind unerheblich. Ist keine Gewährleistungsfrist vereinbart, sind Rügen nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist unerheblich.
Wird gegen die vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflichten verstoßen, ist der Käufer - so nicht eine arglistige Täuschung vorliegt - mit Ansprüchen wegen eines Sachmangels ausgeschlossen, die Ware gilt als genehmigt.
Ist der Käufer Kaufmann, gilt ausschließlich § 377 HGB.
Nach Feststellung eines Mangels darf die Anlage nicht genutzt werden. - Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, soweit eine Trennung der mangelfreien und der mangelbehafteten Teile mit zumutbaren Mitteln möglich ist. In einem solchen Fall kann der Käufer Nachlieferung - der nachfolgende Absatz (6) gilt entsprechend - verlangen. Ist dies nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so können wir die Nachlieferung verweigern. Die Ansprüche des Auftraggebers beschränken sich in einem solchen Fall auf Minderung. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, so uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Vorstehendes gilt entsprechend bei Unterlieferungen. - Beruht ein Mangel der vorstehenden Art auf Waren oder Leistungen, die wir von Dritten bezogen haben und sind wir hierfür gegenüber dem Käufer nicht haftbar, so sind wir in jedem Fall verpflichtet, unsere möglichen Ansprüche gegen den Dritten unter Ausschluss jeder Gewährleistung an den Käufer abzutreten.
- Alle Ansprüche gegen uns verjähren - soweit nicht gesetzlich eine kürzere Frist gilt - spätestens binnen zwölf Monaten ab der Lieferung. Ansprüche des Käufers gem. § 478 BGB bleiben - unter Berücksichtigung von § 377 HGB wenn der Käufer Kaufmann ist - hiervon unberührt.
- Schadensersatzansprüche nach den §§ 280 ff. BGB gegenüber uns sind auch dann ausgeschlossen, soweit zwar schuldhafte Pflichtverletzungen unsererseits vorliegen, diese jedoch nur auf fahrlässigem oder noch geringerem Verschulden beruhen. Liegt grobe Fahrlässigkeit vor, so wird die Haftungshöhe auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt, wobei auch hier eine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers ausgeschlossen ist. Im Übrigen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
- Sind wir aufgrund eines Mangels der gelieferten Sache oder aus sonstigen Gründen zur Nachlieferung berechtigt oder verpflichtet, so können wir - falls das entsprechende Produkt nicht mehr hergestellt wird - unserer Nachlieferungspflicht auch durch Lieferung eines vergleichbaren Nachfolgeproduktes nachkommen.
- Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir, indem wir unentgeltlich innerhalb angemessener Frist nachbessern.
- Für Defekte der Ware, die auf eine Warenbeschreibung oder Spezifikation des Käufers zurückgeht, übernehmen wir keine Verantwortung; unsere Verantwortung erstreckt sich nicht auf Teile, Material oder sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom Käufer oder in dessen Auftrag hergestellt und uns zur Verfügung gestellt wurden, sowie für Mängel, die aufgrund fehlerhafter Installation oder Nutzung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit oder anderen Gründen entstehen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Die Lieferung unserer Waren erfolgt grundsätzlich unter Eigentumsvorbehalt.
- Das Eigentum bleibt bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderung vorbehalten. Für den Eigentumsvorbehalt gelten darüber hinaus folgende Erweiterungen:
a) Das Eigentum bleibt auch vorbehalten bis zur Zahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufender Rechnung buchen. Zahlungen im so genannten Scheck- Wechselverfahren gelten noch nicht mit Einlösung des Schecks, sondern erst dann als Erfüllung, wenn für uns - insbesondere aus dem Wechsel - keinerlei Obligo mehr besteht.
b) Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt im Voraus den unserem Warenwert (einschließlich Umsatzsteuer) entsprechenden erstrangigen Teil seiner Verkaufsforderung ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für eigene Rechnung einzuziehen.
c) Wir werden Vorbehaltsware und sonstiges Sicherungsgut nur verwerten, wenn der Käufer sich im Zahlungsrückstand befindet oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse bekannt wird. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Käufers für abgetretene Forderungen zu widerrufen. Die Verwertung der Sicherheiten erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Verwertung ist - soweit dies nicht untunlich ist - vorher anzudrohen, wobei die Verwertung fünf Tage nach der Androhung erfolgen kann.
d) Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, muss der Käufer die Ware treuhänderisch für uns halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Eigentum Dritter aufbewahren sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie als unser Eigentum kennzeichnen. - Gem. § 449 Abs. 2 BGB können wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes unsere Waren nur herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Hierzu sind wir dann berechtigt, wenn die Voraussetzungen von § 323 BGB oder § 324 BGB erfüllt sind. Die Rücktrittserklärung schließt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 325 BGB nicht aus. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, liegt in unserem Herausgabeverlangen - falls eine gesonderte Rücktrittserklärung nicht erfolgen sollte - zugleich auch die Rücktrittserklärung.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf unsere Rechte hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
- Übersteigt die Summe aus dem Rechnungswert unserer Vorbehaltsware sowie die Summe der an uns abgetretenen Forderungen die Summe aller uns gegen den Käufer zustehenden Forderungen um mehr als 10 %, geben wir nach unserer Wahl überschießende Sicherheiten frei.
- Nimmt der Käufer eine an uns abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Liefergegenständen in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so wird die Kontokorrentforderung bereits jetzt im Voraus in voller Höhe an uns abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe eines erstrangigen Betrages bereits im Voraus an uns abgetreten gilt, den die ursprüngliche Forderung ausmachte.
- Sind die Waren weiterverarbeitet und ist die Weiterverarbeitung auch mit Teilen, an denen wir kein Eigentum haben erfolgt, so gelten alle dem Käufer zustehenden Ansprüche bis zur Höhe des Wertes der vereinbarten Vorbehaltsware, soweit Montageleistungen erbracht wurden, auch in Höhe der erbrachten Montageleistungen, als an uns abgetreten. Dasselbe soll für den Fall der Vermischung von Gütern gelten.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Käufer dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.
IX Lieferung an Wiederverkäufer
Die Belieferung von Wiederverkäufern erfolgt ausschließlich zum Weiterverkauf an Endverbraucher. Der Verkauf an Wiederverkäufer aller Art bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Verstöße hiergegen machen den Auftraggeber schadensersatzpflichtig.
X. Weitere Bestimmungen
Diese Bedingungen ersetzten alle anderen Vereinbarungen, die die Vertragspartner vorher schriftlich oder mündlich getroffen haben.
XI. Anwendbares Recht, Erfüllungsort
Es gilt grundsätzlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Geislingen, als Gerichtsstand wird das für Geislingen zuständige Gericht vereinbart, wenn der Käufer Vollkaufmann oder eine juristische Person entweder des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind unsererseits aber auch berechtigt, am Gerichtsstand des Käufers oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann, Klage zu erheben.
Die vorstehende Gerichtsstandsregelung gilt auch dann, wenn der Auftraggeber - ohne die vorgenannten Voraussetzungen zu erfüllen - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
XII. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unserer Verkaufs-, Montage- u. Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Stand: Januar 2009